Wohnen in Deutschland & Arbeiten in den Niederlanden

Wohnen in Deutschland & Arbeiten in den Niederlanden

Veel Nederlandse bedrijven nemen Duitse medewerkers in dienst. Deze blijven over het algemeen in Duitsland wonen en hebben talloze vragen over het Nederlandse sociale-, fiscale- en arbeidsrechtelijke stelsel.
Ger Essers, Euroconsulent bij de FNV geeft antwoord op deze vragen. Een ideale handleiding voor elke Nederlandse ondernemer met (of op zoek naar) Duits personeel.
Deze handleiding is in de Duitse taal opgesteld, zodat deze ook aan de Duitse medewerker kan worden overhandigd. In deze nieuwsbrief de delen 5. en 6.

5. Der niederländische Gehaltsauszug

Allgemeines

Der Bruttolohn, den Sie verdienen, wird in Übereinstimmung mit den niederländischen Tarifverträgen des Unternehmens bzw. der Unternehmensbranche, in der Sie beschäftigt sind, festgesetzt. Meistens werden Sie nach Ihrer Tätigkeit bezahlt. Die Lohngruppen sind den Tarifverträgen zu entnehmen. In diesen werden auch Überstundenzuschlag, Reisekostenentschädigungen zwischen Wohn- und Arbeitsplatz, Abzüge für die übergesetzliche Sozialversicherung (Betriebsrente usw.) festgesetzt. Der Lohn wird meistens monatlich für 4 Wochen ausgezahlt.

Ein Mal pro Jahr haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld. Ihr Urlaubsgeld beträgt 8 % des Jahreseinkommens und wird von Ihren Arbeitgebern im Mai ausbezahlt. In einigen Tarifverträgen wurden noch Vereinbarungen über sonstige Jahresvergütungen (dreizehntes Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Prämie zum Jahresende, usw) getroffen.

Bei der Ermittlung Ihres Nettogehalts wird Ihre persönliche Situation nicht berücksichtigt. Es gibt keine Steuergruppen. Nachdem Ihnen zuerst die Steuer und der Beitrag für die Einwohnerversicherungen abgezogen wurden, haben Sie ein Anrecht auf Ermäßigungen bei Ihrer Steuerzahlung und Einziehung der Sozialbeiträge. Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen, zahlt Ihnen das Finanzamt eine Ermäßigung (z.B. Kinderermäßigung) aus. Allein stehende Eltern mit Kindern haben Anspruch auf zusätzliche Ermäßigungen. Haben Sie einen Lebenspartner (auch einen, mit dem Sie nicht verheiratet sind oder von dem Sie getrennt leben), der über kein oder nur über ein sehr beschränktes Einkommen verfügt, dann hat dieser Partner Anspruch auf die allgemeine Steuerermäßigung. Diese Ermäßigung wird auf Antrag des Partners von der Finanzverwaltung Ausland in Heerlen ausgezahlt.

Übersicht über eine einfache Brutto/Netto-Lohnermittlung 

Bruttolohn in Euro €   1500,00 €  2000,00 €  2500,00
Abzüge ZFW (1) €       25,50 €      34,00 €      42,50
Abzüge WW (2) €       18,13 €      44,38 €      70,63
Abzüge für Lohnabgaben (3) €     319,71 €    508,58 €    712,66
Nettolohn €   1137,29 €  1413,04 €  1674,21
% brutto/netto 76% 71% 67%

Erläuterung: Diese Lohnauszüge beschränken sich auf die gesetzlichen Abzüge für (1) Krankheitskosten (ZFW), (2) Arbeitslosigkeit (WW) und (3) die Lohnabgaben, d.h. Abzüge (Beiträge) für Einwohnerversicherungen (AOW, Anw, AWBZ) und die Lohnsteuer.
Die Lohnabgaben (3) verringern sich automatisch um die allgemeine Abgabenkürzung (€ 1.576 pro Jahr) und die Arbeitskürzung (€ 920 pro Jahr).
Der Arbeitnehmer ist ebenfalls verpflichtet, € 12,25 pro Monat an ZFW-Beiträgen zu zahlen.

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ( Stand zum 01.01.2001)
Gesetz Arbeit-nehmer Arbeit-geber Insgesamt
AOW (Allgemeines Altersrentengesetz)

17.90

17.90

Anw (Allgemeines Hinterbliebenengesetz)

1.25

1.25

AWBZ (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten)

10.25

10.25

WAO-Beitrag/Basis (Erwerbsunfähigkeitsgesetz)

6.10

6.10

WW-Beitrag (Arbeitslosengesetz)

5.25

3.65

8.90

Versicherungslohngrenze WW (beitragsfreier Satz / Freibetrag)           :€ 53,00 pro Tag
ZFW-Beitrag (Krankenkassengesetz)

1.70

6.25

7.95

Nominaler ZFW-Beitrag pro Jahr (Nominaler Beitrag pro Jahr): ca. € 145 bis ca. € 170Maximale ZFW-Beitragsgrenze ZFW (maximale ZFW-Lohngrenze) € 29.813 pro Jahr

Beispiel für einen Gehaltsauszug eines Teilzeitbeschäftigten (Stand von 2001)

Bruttolohn

€ 1.609,43

1.

OP-Beitrag

€      26,43

2.

Flex-Rentenbeitrag

€      45,87

3.

Krankenkassenbeitrag

€      24,93

4.

Beitrag zur Arbeitslosenversiche-rung

€      28,69

5.

Beitrag zur APZusatzversicherung

€        5,16

6.

Lohnabgabe

€    301,91

7.

Investivlohn

€      65,55

8.

Nettolohn

€ 1.176.45

Erläuterungen:

1.      Bruttolohn der anzuwendenden Tarifverträge
2.      OP-Beitrag: wird abgeführt an den Unternehmensrentenfonds
(PPGM) zur Finanzierung der ergänzenden Alters- und
Hinterbliebenenrente (ab dem 65. Lebensjahr). Diese Rente
dient als Ergänzung zur gesetzlichen Altersversorgung:
Grundrente/AOW (Sozialversicherungskasse)
3.      Flex-Rentenbeitrag: wird abgeführt an den Unternehmensrenten-
fonds (PPGM) zur Finanzierung des Vorruhestandgeldes (zwischen
dem 60. und 65. Lebensjahr).
4.      Krankenkassenbeitrag (ZFW): wird abgeführt an die Krankenkasse
(ausschließlich für ‘Sachleistungen’). An die Krankenkasse müssen
monatlich pro Erwachener ca. € 12,00 an Pauschalbeiträgen gezahlt
werden.
5.      Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (WW): wird abgeführt an die
Arbeitslosenkasse (z.B. GAK, Cadans, Guo, SFB, USZO) zur
Finanzierung der Zahlung von Arbeitslosengeld.
6.      Beitrag zur AP-Zusatzversicherung: wird abgeführt an einen
Privatversicherer (PPGM) zur Finanzierung des so genannten
WAO-Defizits (Gesetz zur Invalidenversicherung). Der Arbeitgeber
zahlt den Beitrag zur Invalidenversicherung (WAO).
7.      Lohnabgabe: kombinierte Abgabe, die an das Finanzamt zur
Finanzierung der Lohnsteuer und der Beiträge zur
Einwohnerversicherung im Rentenalter (AOW), Todesfall (Anw)
und bei besonderen Krankheitskosten (AWBZ) abgeführt wird.
Diese Lohnabgabe wird um die allgemeine Ermäßigung bereits
verringert (€ 1.576 pro Jahr) sowie um die Arbeitsermäßigung
(€ 920 pro Jahr).
8.      Gesetzliche Sparregelung: steuerlich günstige Sparregelung. Der
Sparbetrag wird an eine selbst gewählte Bank abgeführt
(4-Jahressparen). Steuervorteil ca. € 20 pro Monat.

Steuervorteil für höher qualifizierte deutsche Arbeitnehmer bei sonstigem Personalmangel

Interessant ist die sehr günstige 30-% Regelung. Diese Steuerregelung gilt für höher qualifizierte deutsche Arbeitnehmer mit Berufserfahrung, die in die Niederlanden kommen, um dort Stellen zu besetzen, für die der niederländische Arbeitgeber keine Arbeitnehmer aus dem eigenen Land findet aufgrund von Personalmangel. Diese Regelung gilt für höchstens 10 Jahre.

30% Regelung

Keine 30% Regelung

Bruttolohn

€  2.500,00

€  3.608,12

30-%-Vergütung

€  1.108,12

Keine Vergütung

Gesamtzahlungen

€  3.608,12

€  3.608,12

ZFW-Abzüge

€       42,50

€       61,64

WW-Abzüge

€       70,63

€     128,80

Abzüge für Lohnabgaben

€     712,66

€  1.183,25

Nettolohn

€  2.782,33

€  2.234,73

In beiden Fällen ist das Bruttogehalt des Arbeitnehmers gleich hoch (€ 3.606,12). Die Lohnkosten des Arbeitgebers sind bei der Anpassung niedriger, da die Arbeitgeberbeiträge z.B. an die WW, ZFW und an die WAO-Versicherung niedriger sind. Es wird empfohlen, die Beiträge für die Betriebsrentenregelung im Fall der 30% Regelung für den Bruttolohn zuzüglich der 30% -Vergütung ausrechnen zu lassen.

Lohnsteuerjahresausgleich

Ein Mal pro Jahr (im Monat Januar oder Februar) muss der Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich ausstellen. Dieser ist etwas übersichtlicher als der deutsche. Der niederländische Lohnsteuerjahresausgleich gibt den verdienten Lohn, unversteuerte Vergütungen und die Abzüge für die Lohnsteuer / Beiträge zur Einwohnerversicherung an. Dieser Jahresausgleich ist so einfach, weil auf alle Gehaltsarten, Vergütungen, Überstunden, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. die vollständige Lohnabgabe eingezogen wird. Es gibt jedoch sehr sporadische Ausnahmen z.B. bei der Jubiläumszuwendung.

6.            Kosten im Krankheitsfall und Krankengeld für Grenzarbeiter

A.            Allgemeine Sachleistungen im Krankheitsfall

Wenn Sie in den Niederlanden arbeiten, können Sie auf zwei verschiedene Arten gegen Krankheit versichert sein. Sollten Sie weniger als HFL 65.700 (€ 29.821) verdienen, sind Sie gesetzlich krankenversichert und gesetzlich AWBZ-versichert (in etwa vergleichbar mit der deutschen Pflegeversicherung).

Verdienen Sie mehr als HFL 65.700 (€ 29.821), sind Sie privat versichert und in einer gesetzlichen Pflegeversicherung (AWBZ). Wo Ihre Angehörigen versichert sind, wird in Übereinstimmung mit der deutschen Gesetzgebung festgesetzt.

Sie sind krankenversichert

Die Beiträge zur pflichtgemäßen Krankenversicherung und zur AWBZ werden in Übereinstimmung mit niederländischem Recht festgesetzt. Der Beitrag zur AWBZ ist Bestandteil der Lohnabgabe. Der Krankenkassenbeitrag wird vom Gehalt eingezogen. Der Arbeitgeber zahlt einen Teil Ihres Krankenkassenbeitrages. Neben dem Lohnabzug sind Sie noch dazu verpflichtet, den Nominalbeitrag (Pauschalbeitrag von ca. € 12 pro Erwachsener) an Ihre Krankenkasse zu zahlen. Als krankenversicherter Grenzarbeiter haben Sie das Recht, sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. In den Niederlanden haben Sie ein Anrecht auf den niederländischen Gesundheitsfürsorgestand und in Deutschland auf den deutschen. Das bedeutet, dass Sie – wenn Sie zu einem niederländischen Zahnarzt gehen – nahezu alles selbst bezahlen müssen, im Gegensatz zu Deutschland, wo Sie ein beschränktes Risiko haben.

Als krankenversicherter Grenzarbeiter erhalten Sie von Ihrer niederländischen Krankenkasse ein E-106-Formular. Dieses Formular müssen Sie bei Ihrer deutschen Krankenkasse einreichen. Auf diese Art und Weise sind Sie und Ihre Angehörigen – zumindest in den Niederlanden – bei der deutschen Krankenkasse eingeschrieben. Das E 106- Formular ist ‘eine Erklärung hinsichtlich des Rechts auf Leistungen von Versicherten im Krankheitsfall, die in einem anderen Staat wohnen als demjenigen, in dem sie erwerbstätig sind’. Dieses Verfahren gilt nicht, wenn Sie privat versichert sind.

Wo Ihre Angehörigen versichert sind, wird der deutschen Gesetzgebung zufolge bestimmt. Dabei kann eine Vielzahl an Situationen auftreten:

Grenzarbeiter           Ehegatte Angehörige
pflichtversichert in den Niederlanden pflichtversichert in Deutschland alle pflichtversichert in Deutschland
pflichtversichert in den Niederlanden arbeitet nicht in Deutschland alle pflichtversichert in Deutschland
pflichtversichert in den Niederlanden arbeitet als geringfügig Beschäftigter in Deutschland alle pflichtversichert in Deutschland
pflichtversichert in  den Niederlanden erhält in Deutschland eine Arbeitslosenunterstützung alle pflichtversichert in Deutschland
pflichtversichert in den Niederlanden pflichtversichert in den Niederlanden alle pflichtversichert in Deutschland
pflichtversichert in den Niederlanden freiwillige Versicherung in Deutschland Kinder freiwillig in Deutschland versichert
pflichtversichert in den Niederlanden privat versichert in Deutschland Kinder privat versichert in Deutschland
pflichtversichert in den Niederlanden Kein Partner Kinder pflichtversichert in Deutschland

Im Gegensatz zu dem Grenzarbeiter, der das Recht, frei zu wählen hat, dürfen Ihre Angehörigen keine medizinischen Hilfeleistungen in den Niederlanden in Anspruch nehmen. In Notfällen ist selbstverständlich wohl ein Anspruch auf medizinische Hilfe in den Niederlanden möglich. Wenn Ihre Angehörigen dennoch medizinische Hilfeleistungen in den Niederlanden beanspruchen wollen, können Sie den von Ihrer deutschen Krankenkasse empfohlenen Arzt um Zustimmung fragen, um sich in den Niederlanden behandeln zu lassen. Diese Zustimmung wird dann durch ein sogenanntes E-112-Formular erteilt. In einigen Grenzregionen besteht die Möglichkeit, dass Ihre Angehörigen – nach Überweisung des Hausarztes – Sonderleistungen von einem Facharzt in Anspruch nehmen können (einschl. der vorgeschriebenen Arzneimittel und der weiteren Behandlung in einem Krankenhaus). Diese Regelung gilt u.a. auch in der Euregio Maas-Rhein Süd. Um dies zu ermöglichen, hat beispielsweise der Krankenversicherer CZ in Zusammenarbeit mit der deutschen Krankenkasse AOK die Möglichkeit geschaffen, einen internationalen Gesundheitspass zu beantragen.

Sie sind privatversichert

Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung wird von derm privaten Krankheitskostenversicherer festgesetzt und ist abhängig von dem selbst gewählten eigenen Risiko, dem Alter, der Anzahl Kinder usw. Meistens bezahlt ihr niederländischer Arbeitgeber einen Teil der Kosten Ihrer privaten Krankenversicherung. Als Privatversicherter müssen Sie nicht die sogenannten ‘gesetzlichen Beiträge zum WTZ/Pooling’ bezahlen. Häufig ist es so, dass dennoch ein beträchtlich höherer Beitrag entrichtet werden muss, da sie im ‘Ausland’ wohnen.

Wenn Sie und Ihre Angehörigen in den Niederlanden privat versichert sind, bestimmen die Policebedingungen Ihrer privaten Krankenversicherung, ob Sie und Ihre Angehörigen sowohl in die Niederlanden als auch nach Deutschland gehen dürfen. Dies ist häufig nicht der Fall, wenn Ihr Partner selbst in Deutschland gesetzlich versichert ist. Im Gegensatz zu Deutschland kann man sich bei der niederländischen Krankenversicherung sowohl gesetzlich als privat versichern.

Sehr kompliziert ist die Versicherungssituation Ihrer Angehörigen. Diese hängt u.a. von der Versicherungssituation Ihres Ehegatten ab. Arbeitet Ihr Partner in Deutschland, so ist dieser selbst versichert (privat, gesetzlich oder freiwillig). Arbeitet der Partner auch in den Niederlanden, kann dieser gesetzlich krankenversichert oder privat versichert sein. Wenn die Versicherungssituation beider Eltern geklärt ist, kann in Übereinstimmung mit deutschem Recht geprüft werden, wo und wie die Kinder versichert werden. Wenn die Kinder oder der Partner bei dem Partner mitversichert werden, der in den Niederlanden privat versichert ist, kann es vorkommen, dass die Angehörigen nicht über die AWBZ (Pflegeversicherung) versichert sind. Eine freiwillige Pflegeversicherung für diese Fälle besteht (noch) nicht.

B.            Allgemeine Krankengesetzleistungen (Geldleistungen)

Medizinische Untersuchung bei Beschäftigungsbeginn

Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss die medizinische Untersuchung sich auf das Ziel beschränken, dem sie dient, d.h. dem Beginn oder den Änderungen eines Arbeitsverhältnisses. Die medizinische Untersuchung darf nur dann erfolgen, wenn die ausgeübte Funktion besondere Anforderungen medizinischer Eignung mit sich bringt. Spezifisch auf die Entdeckung (zukünftiger) unheilbarer Krankheiten ausgerichtete Tests sind verboten. Dies gilt auch für Fragen oder Tests, die einen großen Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Untersuchten (Schwangerschaft usw.) darstellen.

Lohnfortzahlung und Krankengeld

Im Krankheitsfall haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese beträgt 70 % des von Ihnen verdienten Lohnes, wobei der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze zählt. In den meisten Tarifverträgen wird festgesetzt, dass Sie 12 Monate lang Anspruch auf eine 100 % Lohnfortzahlung haben. Manchmal kann es vorkommen, dass für einen Tag kein Gehalt ausgezahlt wird (Karenztag). Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist auf maximal 52 Wochen beschränkt.
Konsultieren Sie die Tarifverträge zu ergänzenden Rechten (keine Karenztage oder 100 % Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall.

Nur in Ausnahmefällen haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Dies ist der Fall, wenn Sie in Umständen oder für eine Zeitarbeitsagentur tätig sind. Das Krankengeld wird von der UVI (z.B. GAK, Cadans uw.) und nicht – wie in Deutschland – von der Krankenkasse ausgezahlt. Sowohl die Lohnfortzahlung als auch das Krankengeld sind ohne weiteres nach Deutschland exportierbar.

Kontrolle im Krankheitsfall

Wenn Sie krankenversichert sind, müssen Sie sich in Übereinstimmung mit der Betriebsregelung bei Ihrem niederländischen Arbeitgeber bzw. der zuständigen Arbo-Abteilung krank melden. Danach müssen Sie sich in Deutschland bei Ihrem Hausarzt melden. Ihr deutscher Arzt wird dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die deutsche Krankenkasse senden, welche die Arbo-Abteilung Ihres niederländischen Arbeitgebers informiert. Unterrichten Sie Ihren niederländischen Arbeitgeber über die Art und Weise, mit der Sie in Deutschland kontrolliert werden, um Missverständnissen vorzubeugen.

Folgende E-Formulare werden benutzt:

  • E-115 Formular: Leistungsantrag wegen Erwerbsunfähigkeit
  • E-116 Formular: Medizinischer Bericht im Fall von Erwerbsunfähigkeit
  • E-118 Formular: Erklärung über das Ende der Erwerbsunfähigkeit

Wenn Sie privat versichert sind, sind Sie nicht bei einer deutschen Krankenkasse eingetragen. In dem Fall kann keine Untersuchung über eine deutsche Krankenkasse erfolgen. Sie sollen sich dann bei Ihrem Arbeitgeber und / oder bei der Arbo-Abteilung Ihres Arbeitgebers krank melden.

Der niederländische Arbeitgeber oder seine Arbo-Abteilung darf Sie grundsätzlich nicht dazu auffordern, sich in den Niederlanden untersuchen zu lassen. Prinzipiell muss die Untersuchung in Deutschland (durch einen deutschen Arzt oder durch die niederländische Arbo-Abteilung) erfolgen. Wenn Sie jedoch im Vorfeld Ihre Zustimmung erteilt haben, kann die Untersuchung wohl in den Niederlanden stattfinden. Diese Regelung gilt sowohl für gesetzlich als auch privat krankenversicherte Grenzarbeiter.

Kündigung zur Zeit der Erkrankung

Wenn Sie krank sind, können Sie nicht gekündigt werden. Dieses Kündigungsverbot gilt 2 Jahre lang. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie kündigen möchte, kann er dies erst dann tun, nachdem er den Arbeitsvertrag von einem Richter am Amtsgericht hat kündigen lassen. Wenn Sie erkrankt sind, nachdem der Arbeitgeber eine Kündigungsgenehmigung beim Arbeitsamt beantragt hat, dann gilt das Kündigungsverbot im Krankheitsfall nicht.

Belangrijk adressen/links m.b.t. het wonen in Duitsland en werken in Nederland

Wordt vervolgd in de volgende Juridische Nieuwsbrief Duitsland. Op onze website zal deze handleiding successievelijk worden samengevat.